Satzung

Satzung des ”Ruderverein Senden e.V.”


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen ”Ruderverein Senden e.V.”

  2. Der Sitz des Vereins ist Senden, Kreis Coesfeld.

  3. Der Verein ist beim Amtsgericht Lüdinghausen in das Vereinsregister unter
    der Geschäftsnummer VR 0527 eingetragen.

  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  5. Den in den Bestimmungen dieser Satzung enthaltenen männlichen Bezeichnungen von
    Personen oder Funktionen sind weibliche gleichgestellt.


§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
    des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des nichtmotorisierten Bootssports, insbesondere
    des Rudersports sowie die Jugendarbeit. Dabei ist eine enge Kooperation mit den
    Schulen der Gemeinde Senden anzustreben (Ruder - AG’s).

  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
    durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

  2. Der Verein hat aktive und kann fördernde Mitglieder haben.
    Über den Antrag eines Vereinsmitgliedes, die bisherige aktive Mitgliedschaft in eine fördernde zu ändern, entscheidet der Vorstand.

  3. Vereinsmitglieder, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein
    erworben haben, können durch Beschluss der
    Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt und von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden.

  4. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
    Bei Minderjährigen ist im Antrag die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

  5. Die Mitgliedschaft endet mit Kündigung, durch Tod oder durch Ausschluss.

  6. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Quartals möglich.
    Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

  7. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer
    verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwölf Monate
    im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor
    Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. zur Stellungnahme gegeben werden.

  8. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einer
    Woche nach dessen Mitteilung (maßgebend ist das Datum des Poststempels) schriftlich
    Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung abschließend entscheidet.
    Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die aktiven Vereinsmitglieder sind berechtigt, die Sporteinrichtungen des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen zu benutzen.

  2. Alle Mitglieder, die am Tag der Mitgliederversammlung mindestens 16 Jahre
    alt sind haben dort das aktive Stimm- und Wahlrecht. Ab der Volljährigkeit
    steht jedem Mitglied das passive Wahlrecht zu. Die jugendlichen Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins.

  3. Jedes Mitglied erkennt mit Eintritt in den Verein und für die Dauer der
    Mitgliedschaft die Vereinssatzung und die Ordnungen in den jeweils
    geltenden Fassungen als für sich gültig an und verpflichtet sich, die festgelegten Beiträge zu entrichten.

  4. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen, möglichst im ersten Quartal des Jahres.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder
    die Einberufung von zehn v.H. der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangt wird.

  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich durch
    einfachen Brief an die letztbekannte Adresse durch den Vorstand bei Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen.

  4. Jedes Vereinsmitglied kann bis eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung Anträge zur
    Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.

  5. Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig,
    sofern nicht bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

  6. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Bestimmung der Grundsätze der
    Vereinspolitik, für die Wahl des Vorstands, seine Entlastung, die Genehmigung der
    Jahresrechnung, die Festsetzung der Beiträge sowie für Satzungsänderungen.
    Sie entscheidet auch über die Auflösung des Vereins.
    Die Mitgliederversammlung bestellt einen oder zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand
    angehören, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das
    Ergebnis der Prüfung vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

  7. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

  8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen
    Vereinsmitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
    Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  9. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
    Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf
    diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung
    hingewiesen und der Einladung als Anlage sowohl der bisherige als auch der geänderte Satzungstext beigefügt wurde.


§ 7 Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer.
    Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.


  2. Neben dem geschäftsführenden Vorstand nach Abs. 1 besteht der Gesamtvorstand aus dem zweiten
    Vorsitzenden, dem Bootswart, dem Sportwart und dem Jugendwart.

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl von
    Vorstandsmitgliedern ist möglich.
    In Jahren mit gerader Jahreszahl stehen der erste Vorsitzende, der Schriftführer und der Bootswart zur Wahl.
    In Jahren mit ungerader Jahreszahl stehen der zweite Vorsitzende, der Kassenwart, der Sportwart und der Jugendwart zur Wahl.

  4. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit
    solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und zum Vereinsregister angemeldet worden sind.

  5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens.
    Er hat insbesondere die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und die
    Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu bewerkstelligen.

  6. Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal jährlich statt. Die Einladung erfolgt
    schriftlich durch einfachen Brief oder (fern-)mündlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder.

  7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
    Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
    Die Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern per Aushang mitgeteilt werden.


§ 8 Jugend des Vereins

  1. Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig.
    Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mitteln.

  2. Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend
    von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.


§ 9 Beiträge

  1. Die Höhe der Mitgliederbeiträge und die Zahlungsweise werden von
    der Mitgliederversammlung beschlossen.

  2. Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung von Aufnahmegebühren, Umlagen oder
    sonstigen Leistungen beschließen.

  3. Die Beiträge werden grundsätzlich per Lastschrift aufgrund erteilter
    Einziehungsermächtigung erhoben.

  4. Für die Beiträge eines nicht volljährigen Vereinsmitgliedes haften dessen gesetzlichen Vertreter.


§ 10 Beurkundungen von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.


§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von dreiviertel der in der Mitgliederversammlung
    anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach ausdrücklicher
    Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke
    fällt das Vermögen an die Gemeinde Senden mit der Maßgabe, es für Zwecke der
    Sportförderung im Jugendbereich zu verwenden.
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